Nach dem Unfall
Nach einem unverschuldeten Unfall
Ein Unfall ist ein Ausnahmezustand, und ausgerechnet in den ersten Stunden fallen die Entscheidungen, auf die es später ankommt. Hier steht, was jetzt zu tun ist, welche Angaben Sie aufnehmen sollten und wer das Gutachten bezahlt.
Die ersten Schritte
Zuerst das Selbstverständliche, weil es im Schreck oft untergeht: Es geht um Menschen, nicht um Blech. Alles Weitere hat Zeit, bis niemand mehr in Gefahr ist.
- Absichern. Warnblinker einschalten, Warnweste anlegen, bevor Sie aussteigen, Warndreieck in ausreichendem Abstand aufstellen.
- Menschen zuerst. Ist jemand verletzt, rufen Sie den Rettungsdienst unter 112 und leisten Sie Erste Hilfe.
- Polizei rufen, wenn es angebracht ist. Bei Verletzten, bei Streit über den Hergang, bei Fahrerflucht, bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, bei Firmen- und Mietwagen und immer dann, wenn Ihnen die Lage nicht geheuer ist: 110.
- Nichts unterschreiben, was Schuld anerkennt. Sie müssen am Unfallort keine Erklärung zum Hergang abgeben, und Sie sollten es unter Druck auch nicht tun.
- Fotografieren und Daten aufnehmen, bevor aufgeräumt wird. Was auf die Bilder und in die Notizen gehört, steht im nächsten Abschnitt.
- Erst dann räumen. Wenn niemand verletzt ist und die Fahrzeuge den Verkehr behindern, gehören sie an den Rand – aber erst, wenn die Lage dokumentiert ist.
- Rufen Sie an, bevor etwas repariert wird. Ein Schaden lässt sich nur feststellen, solange er da ist.
- Ihrer eigenen Versicherung Bescheid geben. Auch ein unverschuldeter Unfall gehört Ihrem eigenen Kfz-Versicherer gemeldet – gegen Sie können ebenfalls Ansprüche erhoben werden. Welche Frist dafür gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
Welche Daten Sie aufnehmen
Diese Angaben braucht später jeder, der mit dem Fall zu tun hat: die Versicherung, ein Rechtsanwalt und ich. Am Unfallort sind sie in wenigen Minuten aufgenommen; im Nachhinein fehlen sie fast immer.
- Kennzeichen der Gegenseite
- Die wichtigste Angabe überhaupt. Fotografieren Sie es und notieren Sie es zusätzlich – Fotos geraten durcheinander, Notizen nicht.
- Fahrer und Halter
- Name und Anschrift, und ob beide dieselbe Person sind. Ein Blick in den Führerschein schadet nicht.
- Versicherung der Gegenseite
- Versicherer und Versicherungsscheinnummer. Fragen Sie danach und fotografieren Sie die Versicherungsbestätigung, wenn sie im Fahrzeug liegt. In der Zulassungsbescheinigung steht der Versicherer nicht.
- Wenn nur das Kennzeichen bleibt
- Bleibt Ihnen am Ende nur das Kennzeichen, nennt Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer den Haftpflichtversicherer der Gegenseite. Sie brauchen dafür das Kennzeichen und den Tag des Unfalls.
- Ort, Datum, Uhrzeit
- Straße und Hausnummer oder Kilometerangabe, dazu Wetter, Licht- und Fahrbahnverhältnisse.
- Zeugen
- Name und Telefonnummer, solange die Beteiligten noch da sind. Wer erst Wochen später gesucht wird, ist meist nicht mehr auffindbar.
- Polizei
- Wenn die Polizei aufgenommen hat: Dienststelle und Tagebuchnummer notieren. Über diese Nummer bekommen Sie später die Unterlagen.
- Europäischer Unfallbericht
- Das Formular liegt bei vielen Fahrzeugen im Handschuhfach oder bei den Papieren. Es fragt genau diese Angaben der Reihe nach ab und wird von beiden Seiten unterschrieben. Ein Schuldanerkenntnis ist es nicht – es hält fest, was passiert ist. Unterschreiben Sie trotzdem nur, was Sie gelesen haben und für richtig halten.
- Fotos
- Endstellung beider Fahrzeuge, Übersicht der Unfallstelle aus beiden Fahrtrichtungen, alle Schäden im Detail, Kennzeichen, Bremsspuren, Verkehrszeichen und Ampelstellung.
Wer zahlt das Gutachten
Wer einen Unfall verursacht, hat den Schaden zu ersetzen, den er angerichtet hat. Dazu gehört nicht nur die Instandsetzung, sondern nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch das, was nötig ist, um die Höhe dieses Schadens überhaupt festzustellen – also die Kosten eines Sachverständigengutachtens.
Für Sie heißt das: Nach einem unverschuldeten Unfall beauftragen in aller Regel Sie den Sachverständigen, und die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt die Kosten als Teil des Schadens. Sie sind dabei nicht auf einen bestimmten Sachverständigen festgelegt. Diese freie Wahl ist der Kern der Sache – sie wäre wenig wert, wenn die Versicherung des Unfallgegners bestimmen dürfte, wer den von ihr zu zahlenden Schaden bemisst.
Die Ausnahme: sehr kleine Schäden
Die Regel hat eine Grenze. Bei einem geringfügigen Schaden – dem klassischen Bagatellschaden – gilt ein vollständiges Gutachten als unverhältnismäßig; die Versicherung muss die Kosten dann in der Regel nicht erstatten, und es bleibt bei einem Kostenvoranschlag oder einem Kurzgutachten. Wo diese Grenze genau verläuft, ist nicht gesetzlich festgelegt und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Vorsicht ist geboten, wenn ein Schaden nur klein aussieht: Hinter modernen Stoßfängern sitzen Träger, Halterungen und Sensoren, und was von außen wie ein Kratzer wirkt, kann darunter erheblich teurer sein. Deshalb sehe ich mir den Schaden zuerst an. Wenn ein Kurzgutachten genügt, sage ich Ihnen das, bevor ein Auftrag entsteht.
Ein Kostenvoranschlag ist ein Angebot der Werkstatt über die Reparatur – mehr nicht. Er sichert keine Beweise, er beziffert keine Wertminderung, keinen Wiederbeschaffungs- und Restwert und keine Reparaturdauer. Bei einem kleinen Schaden fällt das nicht ins Gewicht; sobald einer dieser Punkte im Spiel ist, trägt er nicht.
Wenn die Schuldfrage nicht eindeutig ist
Steht eine Mithaftung im Raum, wird der Ersatz um Ihre Haftungsquote gekürzt – auch bei den Gutachterkosten. Bei ungeklärter Schuldfrage kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein, bevor Sie etwas erklären oder unterschreiben. Ein Gutachten bleibt trotzdem sinnvoll: Ohne belastbare Schadenhöhe lässt sich nicht einmal der unstrittige Teil sauber abrechnen.
Wie ich abrechne
Beim Haftpflichtschaden rechne ich mein Honorar üblicherweise direkt mit der gegnerischen Versicherung ab; Sie treten den Erstattungsanspruch dafür an mich ab. Vertragspartner bleiben aber Sie – deshalb bespreche ich das Vorgehen mit Ihnen, bevor ich anfange, und sage Ihnen offen, wenn ich einen Fall vor mir habe, in dem die Erstattung nicht sicher ist. In allen anderen Fällen nenne ich Ihnen das Honorar vorher.
Den Gutachter der Gegenseite müssen Sie nicht akzeptieren
Oft meldet sich die gegnerische Versicherung sehr schnell, manchmal noch bevor Sie selbst etwas veranlasst haben. Die Versicherung bietet an, einen Sachverständigen zu schicken, das Fahrzeug in einem Partnerbetrieb begutachten zu lassen oder den Schaden gleich am Telefon zu regulieren.
Darauf müssen Sie grundsätzlich nicht eingehen. Der Sachverständige, den die Versicherung schickt, arbeitet in ihrem Auftrag. Das macht ihn nicht unredlich – aber er ist nicht Ihr Sachverständiger, und im Zweifel entscheidet er im Sinne dessen, der ihn beauftragt hat.
Umgekehrt gilt: Ihr eigenes Gutachten nimmt der Versicherung nicht das Recht, den Schaden zu prüfen und einzelne Positionen zu hinterfragen. Genau deshalb muss jede Feststellung begründet und mit Lichtbildern belegt sein. Und lesen Sie, was Sie unterschreiben: Eine Erklärung, mit der Sie die Schadenfeststellung aus der Hand geben, sollten Sie nicht nebenbei am Telefon abgeben.
Kaskoschaden – was anders ist
Trägt Ihre eigene Kaskoversicherung den Schaden, gilt nicht Schadenersatzrecht, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Die Bedingungen regeln, was ersetzt wird, welche Selbstbeteiligung gilt und wer den Schaden feststellt. In der Praxis beauftragt der Versicherer dafür meist einen eigenen Sachverständigen.
Die Kosten eines Gutachtens, das Sie selbst in Auftrag geben, werden hier nicht automatisch übernommen. Klären Sie das vorher mit Ihrem Versicherer – oder sprechen Sie mit mir, dann sehen wir gemeinsam, ob sich der Aufwand für Sie rechnet.
Denken Sie außerdem an die Nebenwirkungen: Ein Vollkaskoschaden führt in der Regel zu einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt, ein Teilkaskoschaden – etwa Wildunfall, Hagel oder Glasbruch – in der Regel nicht. Bei kleinen Schäden kann es günstiger sein, sie selbst zu tragen. Auch diese Rechnung kann ich Ihnen aufmachen.
Wenn sich die Reparatur nicht mehr rechnet
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert – den Preis, den ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt kostet –, spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden. Instand setzen ließe sich das Fahrzeug in aller Regel durchaus; es kostet nur mehr, als ein Ersatz kosten würde.
Abgerechnet wird dann in der Regel über die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert – dem, was das beschädigte Fahrzeug in diesem Zustand noch einbringt. Beide Werte stelle ich im Gutachten fest und lege offen, woher sie stammen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Sie trotzdem reparieren lassen können, ist eine Rechtsfrage; das gehört zu Ihrem Rechtsanwalt.
Die Tage ohne Fahrzeug
Solange das Fahrzeug in der Werkstatt steht oder ersetzt werden muss, fehlt es Ihnen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Wege: einen Mietwagen oder, wenn Sie darauf verzichten, eine Nutzungsausfallentschädigung – einen Geldbetrag für die Tage ohne Fahrzeug.
Beides bemisst sich danach, wie lange Reparatur oder Wiederbeschaffung dauern und um welches Fahrzeug es geht. Genau diese Angaben stelle ich im Gutachten fest. Welcher Weg für Sie günstiger ist und was die Versicherung im Einzelfall trägt, gehört wiederum zum Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
- Was kostet mich das Gutachten?
- Preise nennt diese Seite bewusst nicht – sie hängen vom Fahrzeug und vom Umfang ab, und eine Zahl ohne Bezug hilft niemandem. Wer die Kosten trägt, steht im Abschnitt Wer zahlt das Gutachten.
- Was gehört außer der Reparatur noch zum Schaden?
- Ersetzt wird in aller Regel mehr als die Instandsetzung. Je nach Fall kommen das Abschleppen und die Standkosten dazu, die Verbringung zum Lackierer, die An- und Abmeldung eines Ersatzfahrzeugs und eine Pauschale für Ihre eigenen Auslagen – neben Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen. Was am Fahrzeug anfällt, halte ich im Gutachten fest; für alles Übrige heben Sie die Rechnungen und Belege auf. Welche Beträge durchsetzbar sind, gehört zu Ihrem Rechtsanwalt.
- Wer meldet den Schaden bei der Versicherung?
- Der Unfallgegner ist gegenüber seiner Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Schaden anzuzeigen. Sie können ihn dort auch selbst anmelden; dafür brauchen Sie das Kennzeichen der Gegenseite sowie Tag und Ort des Unfalls. Die Versicherung vergibt daraufhin in der Regel eine Schadennummer. Notieren Sie sie – unter dieser Nummer laufen später Gutachten, Rechnungen und Rückfragen zusammen.
- Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?
- Grundsätzlich nicht. Sie dürfen den Schaden auf Grundlage des Gutachtens abrechnen und selbst entscheiden, ob, wo und wann Sie reparieren lassen. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer in der Regel nicht erstattet, solange sie nicht tatsächlich angefallen ist.
- Mein Fahrzeug ist geleast oder finanziert. Ändert das etwas?
- Ja. Beim Leasing gehört das Fahrzeug der Leasinggesellschaft; sie ist am Schaden beteiligt, und ihr Vertrag verlangt in der Regel eine fachgerechte Reparatur. Bei einer Finanzierung steht die Bank oft nur zur Sicherheit im Fahrzeugbrief – wer den Ersatz verlangen kann, steht im Vertrag. Sagen Sie mir das beim ersten Anruf: Dann geht das Gutachten von vornherein an die richtige Stelle. Wer welchen Betrag fordern darf, klären Sie mit Ihrem Rechtsanwalt.
- Darf ich in die Werkstatt meiner Wahl?
- In der Regel ja. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen einen Partnerbetrieb vorschlagen; vorschreiben kann sie ihn Ihnen grundsätzlich nicht.
- Die Versicherung schickt ein Restwertangebot. Soll ich verkaufen?
- Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor die Restwertfrage geklärt ist. Der im Gutachten ermittelte Restwert stammt aus dem Markt, der Ihnen tatsächlich zugänglich ist. Angebote überregionaler Aufkäufer, die erst nach der Begutachtung eintreffen, sind ein häufiger Streitpunkt – sprechen Sie vorher mit mir oder mit Ihrem Rechtsanwalt.
- Brauche ich einen Rechtsanwalt?
- Ich darf Sie nicht rechtlich beraten und tue es auch nicht. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten eines Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung in der Regel zum ersatzfähigen Schaden. Wenn die Schuldfrage strittig ist oder die Versicherung kürzt, halte ich anwaltliche Hilfe für sinnvoll.
- Wie eilig ist das?
- Eilig genug, dass der Schaden noch dokumentierbar ist. Solange das Fahrzeug unrepariert ist, lässt sich alles feststellen. Nach der Reparatur wird es schwierig, aufwendig und in Teilen unmöglich.
Kontakt
Sie sind unsicher, was jetzt richtig ist?
Rufen Sie an und schildern Sie mir den Fall. Ich sage Ihnen, was ich davon halte – auch dann, wenn daraus kein Auftrag wird.
Anrufen: 0163 9532985